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1953 Urner Wochenblatt Blumenverkauf auf Passstrassen

Aus Urner Wochenblatt / Mittwoch, 11.Juni 2008 / Vor 50 Jahren

Blumenverkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen, insbesondere Alpenstrassen und -Pässen

In Anbetracht der festgestellten Auswüchse und Klagen betreffend den Blumenverkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen, insbesondere auf den Alpenstrassen und -Pässen, sowie im Hinblick auf die damit verbundene Störung und Gefährdung des Strassenverkehrs und die krasse Missachtung der kantonalen Verordnungen vom 26. Mai 1908 und 8. November 1945 zum Schutze der Pflanzen, sah sich der Regierungsrat verantlasst, nach Anhörung der zuständigen Gemeindebehörden, folgende Vorschriften mit sofortiger Wirkung zu erlassen:

1. Angesichts der zunehmenden Gefährdung und Verarmung der einheimischen Alpenflora wird der Pflanzenschutz (Ausreissen, Ausgraben, Feilbieten, Versenden und massenhaftes Pflücken) auf a l l e wildwachsenden Alpenpflanen ausgedehnt. - A u s g e n o m m e n hievon ist nur die rote Alpenrose, aus Gebieten, wo sie in schädigender Weise auftritt oder den Weidgang beeinträchtigt.

2. Der Alpenrosenverkauf durch Schulpflichtige ist verboten.

3. Die Alpenrosenverkäufer sind verpflichtet, sich anständig zu behehmen und sich jeder Aufdringlichkeit, Bettelei, Gefährdung des Strassenverkehrs und Übervorteilung zu enthalten; sie müssen anständig und sauber gekleidet sein.

4. Der Alpenrosenverkauf darf nur bis abends 17.00 Uhr erfolgen; an Sonn- und Feiertagen ist der Blumenverkauf während des ganzen Tages verboten.

5. Mit dem Vollzug dieser Vorschriften wird die Polizei beauftrtagt. Sie ist angewiesen, bei der Handhabung strenge walten zu lassen. Zuwiderhandelnde werden nach der Verordnung betr. den Pflanzenschutz vom 26. Mai 1908, Art. 6 und 7, bestraft.

6. Diese Vorschriften haben Gültigkeit für das Jahr 1958. Wird ihnen nicht nachgelebt, behält sich der Regierungsrat vor, ein gänzliches Verbot des Blumenverkaufs zu erlassen.


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